Allgemeine Geschäftsbedingungen

TEIL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich, Definitionen und Änderungsklausel

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Rechtsbeziehungen, Verträge, Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen geschäftlichen Aktivitäten zwischen der Avica GmbH (FN 670285 p, Handelsgericht Wien), Kreindlgasse 10/6, 1190 Wien (nachfolgend „Avica“) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“).

(2) In diesen AGB werden folgende Definitionen herangezogen:

Verbraucher (B2C): Natürliche oder juristische Personen, für die das Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§ 1 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz - KSchG).

Unternehmer (B2B): Natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die das gegenwärtige Rechtsgeschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG iVm § 1 Unternehmensgesetzbuch - UGB).

(3) Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von Avica ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Einem Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(4) Änderungen der AGB:

Gegenüber Unternehmern (B2B): Avica behält sich das Recht vor, diese AGB bei Dauerschuldverhältnissen jederzeit zu ändern. Die geänderten AGB werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht.

Gegenüber Verbrauchern (B2C): Änderungen dieser AGB im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Verbraucher mindestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail übermittelt. Der Verbraucher hat das Recht, den Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Verbraucher nicht innerhalb dieser Vier-Wochen-Frist schriftlich oder per E-Mail, gelten die Änderungen als genehmigt (Zustimmungsfiktion gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG). Avica verpflichtet sich, den Verbraucher in der Änderungsmitteilung auf das Recht zum Widerspruch, den Lauf der Frist und die Bedeutung seines Schweigens ausdrücklich und gesondert hinzuweisen.

§ 2 Angebote, Vertragsabschluss und Vertraulichkeit

(1) Alle Angebote von Avica (insbesondere auf Flyern, Webseiten, Katalogen, in individuellen Kostenvoranschlägen) sind freibleibend, unverbindlich und als bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden (invitatio ad offerendum) zu verstehen.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder per E-Mail übermittelte Auftragsbestätigung von Avica oder durch die tatsächliche Ausführung der Leistung bzw. Lieferung der Ware durch Avica zustande. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Leistungsinhalt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Exklusivität der Korrespondenz & Geschäftsgeheimnisschutz: Sämtliche von Avica übermittelten Angebote, Kostenvoranschläge, Rechnungen, Leistungsbeschreibungen, Konzepte sowie jede sonstige geschäftliche Korrespondenz enthalten sensible kaufmännische, technische und organisatorische Informationen, Kalkulationen, Konditionen und kreative Ideen. Diese stellen geschützte Geschäftsgeheimnisse von Avica im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

(4) Dem Kunden ist es strikt untersagt, diese Dokumente, Angebote, Rechnungen oder Korrespondenzen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Avica an Dritte (insbesondere an Mitbewerber von Avica) weiterzugeben, zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Ausgenommen ist die Weitergabe an Personen, die einer gesetzlichen beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen zum Zweck der ordnungsgemäßen Buchhaltung und Rechtsberatung. Jede Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht macht den Kunden gegenüber Avica voll schadenersatzpflichtig, inklusive des Ersatzes von entgangenem Gewinn.

§ 3 Zahlungsbedingungen, Verzug und Terminverlust

(1) Preise:

Im B2B-Bereich: Alle Preise verstehen sich als Nettopreise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich etwaiger Transport-, Versand-, Verpackungs- oder sonstiger Nebenkosten.

Im B2C-Bereich: Alle angegebenen Preise verstehen sich als Brutto-Gesamtpreise inklusive der gesetzlichen Steuern und Abgaben, jedoch exklusive gesondert ausgewiesener Versandkosten.

(2) Rechnungen von Avica sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist. Der Kunde stimmt der ausschließlich elektronischen Rechnungsübermittlung per E-Mail zu. Bei Zahlung mit Kryptowährungen gilt die Schuld erst dann als beglichen, wenn der entsprechende Gegenwert in Euro unwiderruflich auf dem Bankkonto von Avica gutgeschrieben wurde; das Wechselkursrisiko bis zur vollständigen Gutschrift trägt der Kunde.

(3) Zahlungsverzug:

Gegenüber Unternehmern (B2B): Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB, sohin also 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Dies umfasst pauschal den gesetzlichen Entschädigungsbetrag von EUR 40,- für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB sowie darüber hinausgehende Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters.

Gegenüber Verbrauchern (B2C): Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a., gemäß § 1000 Abs 1 ABGB. Der Verbraucher verpflichtet sich im Fall des verschuldeten Verzugs zum Ersatz von angemessenen Mahngebühren von maximal EUR 20,- pro Mahnung.

(4) Terminverlust:

Gegenüber Unternehmern (B2B): Wurde eine Ratenzahlung oder Teilzahlung vereinbart, tritt Terminverlust ein, wenn der Kunde mit auch nur einer Teilzahlung oder Nebenforderung ganz oder teilweise in Verzug gerät. In diesem Fall wird die gesamte noch offene Restschuld sofort zur Zahlung fällig.

Gegenüber Verbrauchern (B2C): Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, tritt Terminverlust zuungunsten des Verbrauchers nur dann ein, wenn Avica ihre Leistung bereits vollständig erbracht hat, der Verbraucher mit mindestens einer rückständigen Teilzahlung seit mindestens sechs Wochen in Verzug ist und Avica den Verbraucher unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen unter ausdrücklicher Androhung des Terminverlusts erfolglos gemahnt hat gemäß § 14 KSchG.

(5) Aufrechnungsverbot:

Gegenüber Unternehmern (B2B): Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nicht zu. Das Aufrechnungsverbot wird ausdrücklich vereinbart.

Gegenüber Verbrauchern (B2C): Der Verbraucher hat das Recht zur Aufrechnung nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von Avica oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von Avica ausdrücklich anerkannt wurden gemäß § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.

§ 4 Wertsicherung

Für alle Verträge, die als Dauerschuldverhältnisse ausgestaltet sind, wird eine Wertsicherung der Entgelte vereinbart. Als Maßstab zur Berechnung dient der von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI) oder ein an dessen Stelle tretender Nachfolgeindex.

Gegenüber Unternehmern (B2B): Avica ist berechtigt, die Preise einmal jährlich entsprechend der kumulierten Veränderung des VPI anzupassen. Eine Senkung des Indexes führt zu keiner automatischen Preissenkung.

Gegenüber Verbrauchern (B2C): Die Wertsicherung wird als zweiseitig vereinbart gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Die Entgelte passen sich bei einer Veränderung des VPI sowohl nach oben (Erhöhung) als auch nach unten (Senkung) an. Als Ausgangsbasis gilt die Indexzahl des Monats, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Preisanpassungen dürfen maximal einmal jährlich durchgeführt werden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren, digitalen Produkte, Softwarelizenzen, Medienproduktionen und Konzepte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (einschließlich aller Zinsen und Nebenkosten) im uneingeschränkten Eigentum von Avica. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung ist dem Kunden untersagt. Bei Zugriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von Avica hinzuweisen und diese schriftlich zu verständigen.

§ 6 Allgemeine Gewährleistung

(1) Gegenüber Unternehmern (B2B):

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung oder Leistungserbringung.

Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe ist ausschließlich vom Kunden zu beweisen.

Mängelrügepflicht (§ 377 UGB): Der Kunde hat gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Übergabe, gründlich zu untersuchen. Offene Mängel sind innerhalb dieser Frist schriftlich oder per E-Mail unter genauer Beschreibung und Dokumentation des Mangels zu rügen (Mängelrüge). Verdeckte Mängel sind innerhalb von acht Werktagen nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware oder Leistung als genehmigt; die Geltendmachung von Gewährleistungs-, Schadenersatzansprüchen (auch wegen des Mangels selbst) sowie Irrtumsansprüchen ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Der besondere Regressanspruch gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.

Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von Avica durch Verbesserung oder Austausch.

(2) Gegenüber Verbrauchern (B2C): Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre für bewegliche Sachen und digitale Leistungen.

§ 7 Allgemeine Haftung und Schadenersatz

(1) Gegenüber Unternehmern (B2B):

Avica haftet ausschließlich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Avica, ihren Organen oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für entgangenen Gewinn (Einkommensverlust), Folgenschäden, reine Vermögensschäden, Schäden aus Betriebsunterbrechungen, Datenverlust sowie für Schäden Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der geschädigte Kunde zu beweisen.

Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Haftungsdeckelung: Die Haftung von Avica ist pro Schadensfall der Höhe nach streng mit dem Netto-Auftragswert des konkreten Einzelauftrages begrenzt.

(2) Gegenüber Verbrauchern (B2C): Die Haftung von Avica für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.

(3) Produkthaftung: Regressforderungen von Kunden (Unternehmern) gegen Avica aus dem Titel des Produkthaftungsgesetzes (PHG) sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Avica verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

§ 8 Datenschutz und elektronische Werbeeinwilligung

(1) Avica verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (insbesondere Stammdaten, Zahlungsdaten, Vertragsdaten) streng vertraulich und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Datenschutzgesetz (DSG) sowie dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Detaillierte Informationen sind der Datenschutzerklärung unter https://avica.at/de/datenschutz zu entnehmen.

(2) Elektronische Post zu Werbezwecken (E-Mail-Marketing):

Einwilligungsbasierter Versand: Sofern der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, ist Avica berechtigt, elektronische Post (E-Mail, SMS, Messenger-Nachrichten) zu Werbezwecken an die bekanntgegebenen Kontaktdaten zu übermitteln.

Bestandskunden-Ausnahme (§ 174 Abs 4 TKG 2021): Hat Avica die elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten, darf Avica diese Adresse für Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte nutzen, sofern der Kunde dem nicht bereits bei der Erhebung oder jederzeit danach widersprochen hat. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit kostenfrei über den Abmeldelink am Ende jeder E-Mail oder per Nachricht an Avica via https://avica.at/de#contact widerrufen.

§ 9 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen (insbesondere des IPRG und der Rom-Verordnungen) und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern (B2C) gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

(2) Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von Avica in 1190 Wien. Bei digital oder im Wege von Fernkommunikationsmitteln erbrachten Leistungen gilt als Erfüllungsort ebenfalls der Sitz von Avica.

(3) Gerichtsstand:

Gegenüber Unternehmern (B2B): Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Avica und dem Kunden wird das für 1190 Wien sachlich zuständige Gericht für Handelssachen, je nach Streitwert das Bezirksgericht für Handelssachen Wien oder das Handelsgericht Wien, vereinbart.

Gegenüber Verbrauchern (B2C): Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG. Demnach kann eine Klage gegen den Verbraucher nur an dessen Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung erhoben werden.

§ 9a Vorrangige außergerichtliche Streitschlichtung und Mediation

(1) Gegenüber Unternehmern (B2B):

Bei sämtlichen Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen Avica und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis (einschließlich dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit) vereinbaren die Parteien als zwingende Prozessvoraussetzung einen temporären Klagverzicht (pactum de non petendo).

Die Parteien verpflichtet sich unwiderruflich, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte zwingend ein strukturiertes Schlichtungsverfahren im Wege einer Mediation nach dem Zivilrechtsmediationsgesetz (ZivMediatG) durchzuführen.

Hierzu wird von den Parteien einvernehmlich ein in der Liste des Bundesministeriums für Justiz eingetragener Mediator ausgewählt. Findet innerhalb von 14 Tagen ab schriftlicher Aufforderung zur Mediation keine Einigung über die Person des Mediators statt, wird dieser über Antrag einer Partei durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien verbindlich namhaft gemacht.

Die Parteien verpflichtet sich, an den Mediationssitzungen nach Treu und Glauben teilzunehmen. Die Kosten des Mediators werden von den Parteien vorab zu gleichen Teilen (je 50 %) getragen, unbeschadet einer abweichenden Kostenentscheidung im Rahmen eines etwaigen nachfolgenden Gerichtsverfahrens.

Erst wenn die Mediation von einer Partei oder dem Mediator schriftlich für gescheitert erklärt wird, oder wenn nach der ersten gemeinsamen Mediationssitzung keine vertragliche Einigung erzielt werden konnte, steht den Parteien der ordentliche Rechtsweg offen. Die Einleitung des Mediationsverfahrens hemmt die Verjährung von Ansprüchen gemäß § 22 ZivMediatG.

(2) Gegenüber Verbrauchern (B2C):

Bei Streitigkeiten mit Verbrauchern ist Avica stets an einer gütlichen, transparenten und schnellen Einigung interessiert. Avica bietet dem Verbraucher im Falle von Meinungsverschiedenheiten die Durchführung eines für den Verbraucher kostenlosen und freiwilligen Schlichtungsverfahrens im Wege einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator (ZivMediatG) an.

Die Teilnahme an diesem Verfahren ist für den Verbraucher vollkommen freiwillig. Dem Verbraucher steht es jederzeit frei, dieses Angebot abzulehnen und direkt den ordentlichen Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zu suchen. Das gesetzliche Recht des Verbrauchers, die ordentlichen Gerichte anzurufen, wird durch diese Klausel zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt, erschwert oder verzögert gemäß § 6 Abs 1 Z 15 KSchG.

Avica weist zudem auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) hin, abrufbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr. Avica ist zur Teilnahme an einem Streitbeileitungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes (AStG) weder verpflichtet noch bereit.

§ 9b Formvorschriften und Kommunikation

(1) Sämtliche vertragsbezogene Mitteilungen, Erklärungen, Änderungen, Ergänzungen oder die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(2) Die Parteien vereinbaren im Rahmen der gewillkürten Formänderung ausdrücklich, dass das Übermitteln von Erklärungen per E-Mail (Textform) dem Schriftformerfordernis vollumfänglich genügt. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formbauerfordernis selbst.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Geschäftsadresse, Wohnadresse oder E-Mail-Adresse Avica unverzüglich schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, gelten rechtserhebliche Erklärungen von Avica als rechtswirksam zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt offiziell und nachweislich bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gesendet wurden.

§ 9c Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam, ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

(2) Gegenüber Unternehmern (B2B): Die Parteien verpflichten sich für den Fall einer Teilnichtigkeit oder Regelungslücke, die unwirksame, ungültige oder undurchführbare Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem erkennbaren Parteiwillen der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Gegenüber Verbrauchern (B2C): Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder intransparenten Bestimmung treten automatisch die gesetzlichen Vorschriften des österreichischen Rechts (insbesondere des ABGB, KSchG und VGG). Eine hypothetische Geltungsergänzung durch richterliche Vertragsauslegung zuungunsten des Verbrauchers findet ausdrücklich nicht statt.

§ 9d Keine stillschweigende Rechteaufgabe

Wenn Avica Rechte aus diesem Vertrag - sei es auch wiederholt, konsequent oder über einen längeren Zeitraum - nicht ausdrücklich geltend macht oder auf der strikten und zeitnahen Erfüllung einer Verpflichtung des Kunden nicht beharrt, gilt dies ausdrücklich nicht als schlüssiger oder stillschweigender Verzicht auf diese Rechte oder Ansprüche. Eine Verschweigung oder ein Verzicht im Sinne des § 863 ABGB wird damit ausgeschlossen. Avica bleibt vielmehr jederzeit berechtigt, die exakte und punktuelle Einhaltung aller Vertragspflichten und Obliegenheiten des Kunden einzufordern.

Teil II: Sonderbestimmungen für Warenhandel & E-Commerce

§ 10 Bestellvorgang und Vertragsabschluss im Online-Shop

(1) Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche invitatio ad offerendum dar.

(2) Durch Anklicken des Bestellbuttons gibt der Kunde ein verbindliches Kaufangebot ab. Direkt nach dem Absenden erhält der Kunde eine automatisierte Eingangsbestätigung per E-Mail. Diese stellt ausdrücklich keine Annahme des Kaufangebots dar. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn Avica das Angebot des Kunden durch Zusendung einer separaten Auftrags- oder Versandbestätigung per E-Mail annimmt oder die Ware tatsächlich versendet. Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 11 Lieferbedingungen, Warenbeschaffenheit, Mystery Boxen und Gefahrenübergang

(1) Farb- und Produktabweichungen: Geringfügige, technisch und fotografisch bedingte Abweichungen der Artikel im Original von den Darstellungen im Online-Shop (z.B. Farbnuancen, strukturierte Oberflächen) stellen keinen Mangel dar.

(2) Mystery Boxen: Beim Kauf von sogenannten „Mystery Boxen“ erwirbt der Kunde ein Überraschungspaket. Die im Shop gezeigten Produkte sind bloße Musterbeispiele. Die Boxen werden aus dem Sortiment nach freiem Ermessen von Avica zusammengestellt. Ein Nichtgefallen des Inhalts begründet ausdrücklich keinen Sachmangel und gewährt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts für Verbraucher, keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche.

(3) Gefahrenübergang und Transport:

Gegenüber Unternehmern (B2B): Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald Avica die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmen oder Person übergeben hat, gemäß § 429 ABGB. Sofern logistische Dienstleistungen oder Transporte für Unternehmer erbracht werden, gelten ergänzend die Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen (AÖSp) als vereinbart.

Gegenüber Verbrauchern (B2C): Die Gefahr geht erst über, wenn die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten Dritten (der nicht der Beförderer ist) abgeliefert wird (§ 7b KSchG). Hat der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne eine von Avica vorgeschlagene Auswahloption zu nutzen, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Beförderer über.

§ 12 Gesetzliches Rücktrittsrecht für Verbraucher

(1) Verbraucher haben das gesetzliche Recht, von einem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten (gemäß § 11 FAGG). Die Frist beginnt bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher (oder ein von ihm benannter Dritter) die Ware in Besitz genommen hat.

(2) Ausübung des Rücktrittsrechts: Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Verbraucher Avica mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine Nachricht via https://avica.at/de#contact) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Frist reicht das Absenden der Erklärung vor Ablauf der 14-tägigen Frist.

(3) Folgen des Rücktritts:

Wenn der Verbraucher vom Vertrag zurücktritt, hat Avica alle erhaltenen Zahlungen (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die günstigste Standardlieferung gewählt hat) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt eingegangen ist. Avica kann die Rückzahlung verweigern, bis sie die Waren wieder zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat.

Kosten der Rücksendung: Der Kunde trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.

Wertersatz: Der Verbraucher muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Teil III: Sonderbestimmungen für IT, Webdesign, Medienproduktionen, Agentur- und Beratungsdienstleistungen

§ 13 Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten und Abnahme

(1) Der genaue Umfang der Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Avica. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens genießt Avica volle Gestaltungs- und kreative Freiheit.

(2) Mitwirkungspflichten des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, Avica unverzüglich, zeitgerecht und vollständig alle Informationen, Texte, Daten, Logos, Grafiken und Videos zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Der Kunde trägt jeglichen Mehraufwand und Verzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entstehen.

(3) Rechteclearing und Klagloshaltung: Der Kunde garantiert ausdrücklich, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind und keine Urheber-, Marken-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Avica trifft keine Prüfpflicht. Wird Avica von Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, hat der Kunde Avica vollkommen schad- und klaglos zu halten und sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung zu ersetzen.

(4) Abnahme und Freigabefiktion: Alle Leistungen von Avica sind vom Kunden innerhalb von drei Werktagen ab Erhalt zu prüfen und freizugeben. Äußert der Kunde innerhalb dieser Frist keine begründeten schriftlichen Einwände, gelten die Leistungen als genehmigt und abgenommen.

§ 14 Konzept- und Ideenschutz

(1) Lädt der Kunde Avica vorab ein, ein Konzept oder eine Strategie zu erstellen, kommen die Parteien bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung in ein vertragliches Verhältnis, sog. „Pitching-Vertrag”.

(2) Das Konzept unterliegt in seinen sprachlichen, strategischen und grafischen Teilen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Eine Nutzung, Weiterbearbeitung oder Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Avica ist dem Kunden untersagt. Der Schutz erstreckt sich auch auf werbe- und prozessrelevante Ideen, Slogans und Workflows, die keine Werkhöhe erreichen, aber der Struktur eine charakteristische Prägung geben.

(3) Nutzt der Kunde die im Rahmen des Pitches präsentierten kreativen Ideen außerhalb eines nachfolgenden Hauptvertrages wirtschaftlich aus, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung (Ausfallhonorar) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an Avica. Will der Kunde einwenden, dass ihm die Idee bereits vor der Präsentation bekannt war, hat er dies Avica innerhalb von 14 Tagen nach der Präsentation per E-Mail unter Beibringung von datierten Beweismitteln nachzuweisen (Beweislastumkehr).

§ 15 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben alle Urheberrechte, Markenrechte und sonstigen Immaterialgüterrechte an den erbrachten Leistungen, wie Software, Webdesigns, Quellcodes, Grafiken, Video, Bild- und Tonmaterial, im Eigentum von Avica.

(2) Der Kunde erwirbt erst mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht im Sinne einer Werknutzungsbewilligung gemäß § 24 UrhG, die finalen Arbeitsergebnisse für den im Vertrag spezifisch festgelegten internen Verwendungszweck zu nutzen. Mangels abweichender Vereinbarung gilt die Nutzung räumlich nur für Österreich als vereinbart. Das Rohmaterial, wie Footage, ungeschnittene Videodateien, RAW-Fotos, Quellcodes, verbleibt im ausschließlichen Eigentum von Avica und wird dem Kunden nicht ausgehändigt.

(3) Vertragsstrafe (Konventionalstrafe): Bei jeder widerrechtlichen Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe oder Vervielfältigung der urheberrechtlich geschützten Leistungen an unberechtigte Dritte haftet der Kunde auf Zahlung einer verschuldensunabhängigen, dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe des doppelten angemessenen Honorars für diese Nutzung. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 16 Fremdleistungen, Kennzeichnung und Referenzrechte

(1) Avica ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung sachkundiger Dritter als Subunternehmer zu bedienen. Soweit Avica notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden in Auftrag gibt, gelten die jeweiligen Auftragnehmer nicht als Erfüllungsgehilfen von Avica.

(2) Avica ist berechtigt, auf allen Medienproduktionen sowie in der Fußzeile (Footer) und im Impressum von erstellten Webseiten einen dezenten Hinweis auf die Urheberschaft von Avica, inklusive Hyperlink zur Webseite von Avica, anzubringen. Dem Kunden steht hierfür kein Entgeltanspruch zu. Avica darf den Kunden zudem auf eigenen Werdeträgern, wie Website und Social Media, unter Verwendung des Kundennamens und des Firmenlogos als Referenz anführen.

§ 17 Domainregistrierung, Hosting und Webseiten-Wartung

(1) Bei der Beschaffung und/oder Kündigung von Internet-Domains wird Avica im Verhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Domain-Registrierungsstelle lediglich als Vermittlerin tätig. Der Vertrag kommt direkt zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle zustande.

(2) Wartungsdienstleistungen / Service-Pakete: Soweit im Wartungspaket vereinbart, sind geringfügige Text- und Grafikaktualisierungen im Ausmaß von bis zu drei Arbeitsstunden pro Monat inkludiert. Nicht genutzte Arbeitsstunden innerhalb eines Abrechnungsmonats verfallen ersatzlos am Ende des jeweiligen Kalendermonats und können nicht in den Folgemonat übertragen werden. Zusatzarbeiten, die darüber hinausgehen, werden nach tatsächlichem Aufwand zu einem Stundensatz von EUR 120,- netto (zzgl. USt.) verrechnet.

(3) Laufzeit und Sperrung: Hosting- und Wartungsverträge haben eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten und verlängern sich automatisch um jeweils weitere drei Monate, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen vor Ablauf des Abrechnungszeitraums schriftlich gekündigt werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden istdie Gesellschaft berechtigt, das Hosting zu sperren und die Webseite zu deaktivieren; die Entgeltpflicht des Kunden bleibt während der Sperrung aufrecht.

§ 18 Vorzeitige Vertragsauflösung bei Dienstleistungspaketen

(1) Avica ist berechtigt, den Dienstleistungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen, insbesondere wenn die Leistungserbringung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist gegen wesentliche Pflichten, wie den Mitwirkungspflichten oder bei Zahlungsverzug, verstoßt.

(2) Kündigung von Webseiten-Paketen (monatliche Abrechnung): Kündigt der Kunde ein monatlich abgerechnetes Webseiten-Paket vorzeitig bezogen auf die regulär vereinbarte Vertragslaufzeit von 36 Monaten, so hat er als pauschalierten Schadenersatz einen Restbetrag in Höhe von 20 % des gesamten kumulierten Entgelts bis zum regulären Ende der Laufzeit (36 Monate) innerhalb von 14 Tagen ab Kündigung zu entrichten. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Nach Vertragsbeendigung wird die Webseite offline genommen und die Daten gelöscht.

Teil IV: Sonderbestimmungen für Miete & Liegenschaftsüberlassung

§ 19 Mietgegenstand, Mietdauer und Kaution

(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für die entgeltliche Vermietung von technischem und elektronischem Equipment, wie EDV, IT-Infrastruktur, Film-, Foto- und Studiotechnik, sowie für die kurzfristige Überlassung von Räumlichkeiten und studios, wie Fotostudios, Filmstudios, Seminarräume, durch Avica an den Kunden.

(2) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstands (oder Übergabe an den Transporteur) und endet mit der vollständigen und ordnungsgemäßen Rückgabe am Sitz von Avica. Eine vorzeitige Rückgabe reduziert den vereinbarten Mietzins nicht.

(3) Avica ist berechtigt, vor Aushändigung des Equipments oder Übergabe der Räume eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe zinsfrei rückerstattet, sofern keine Schäden oder Fehlmengen vorliegen.

§ 20 Pflichten des Mieters, Haftung bei Schäden und Verlust

(1) Der Kunde ist verpflichtet, das Mietequipment sowie die überlassenen Räumlichkeiten schonend, fachgerecht und ausschließlich durch qualifiziertes Personal zu nutzen. Die Einhaltung der geltenden Hausordnungen sowie behördlicher und feuerpolizeilicher Vorschriften ist strikt einzuhalten. Eine Untervermietung oder Weitergabe an Dritte ist untersagt.

(2) Unverzügliche Untersuchungspflicht: Der Kunde hat das Equipment oder die Räumlichkeiten bei Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Nachträgliche Mängelrügen werden nicht anerkannt.

(3) Haftung für Schäden: Der Kunde haftet während der gesamten Mietdauer für jeden von ihm, seinen Mitarbeitern, Besuchern oder Dritten verursachten Schaden am Mietgegenstand oder an den Räumlichkeiten, z.B. bei Glasbruch, Überspannungsschäden, Feuchtigkeitsschäden, Inventarbeschädigung, sowie für Verlust und Diebstahl. Im Falle des Verlusts oder Totalschadens von Equipment ist der Wiederbeschaffungswert des Neugeräts zu ersetzen.

(4) Verspätete Rückgabe: Bei verspäteter Rückgabe von Equipment ist Avica berechtigt, für jeden angefangenen Tag der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des regulären täglichen Miettarifs zu verrechnen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche, z.B. wegen des Ausfalls von Folgeaufträgen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 21 Stornobedingungen bei Raum- und Studiomiete

Für die Stornierung der Anmietung von Studios, Räumlichkeiten oder Liegenschaften durch den Kunden werden folgende Stornogebühren vereinbart:

Bis zu 30 Tage vor dem vereinbarten Miettermin: kostenfreie Stornierung möglich.

29 bis 14 Tage vor dem Miettermin: 50 % des vereinbarten Mietzinses fallen als Stornogebühr an.

Weniger als 14 Tage vor dem Miettermin oder bei Nichterscheinen (No-Show): 100 % des vereinbarten Mietzinses werden als Stornogebühr fällig.

Teil V: Sonderbestimmungen für Seminare, Events, Schulungen, Workshops & Strategic Mentoring

§ 22 Anmeldung, Ticketkauf und Absage von Veranstaltungen

(1) Die Anmeldung zu Veranstaltungen, Seminaren oder Schulungen kann online, per E-Mail oder schriftlich erfolgen und ist für den Kunden verbindlich. Der Vertrag kommt mit Zusendung der Bestätigung durch Avica zustande. Die Teilnahmegebühren sind im Voraus zu entrichten. Ohne vollständigen Zahlungseingang vor Veranstaltungsbeginn kann Avica den Einlass verweigern; die Zahlungspflicht des Kunden bleibt aufrecht.

(2) Absage durch Avica: Avica behält sich das Recht vor, Veranstaltungen bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. Erkrankung des Referenten, höhere Gewalt, Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl) abzusagen. Bereits gezahlte Gebühren werden rückerstattet. Weitergehende Ansprüche, wie Ersatz von Hotel- oder Reisekosten, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Absage erfolgt durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Avica.

(3) Stornobedingungen für Teilnehmer (Ausschließlich B2B):

Bis zu 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung möglich.

13 bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Teilnahmegebühr fallen an.

Weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen: 100 % der Teilnahmegebühr werden als Stornogebühr verrechnet.

Die Nennung eines qualifizierten Ersatzteilnehmers ist jederzeit kostenfrei zulässig.

§ 23 Strategic Mentoring - Buchungsprozess und Honorar

(1) Vertragsabschluss über Online-Formular: Durch das vollständige Durchlaufen des mehrstufigen Buchungsformulars auf davidstefanov.com, die Auswahl eines Terminwunsches und das anschließende Anklicken des Bestätigungsbuttons „Reserve Strategic Mentoring“ bzw. „Strategische Session reservieren” o.Ä. gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mentoring-Vertrages ab. Der Vertrag kommt erst durch Zusendung einer Buchungs- und Auftragsbestätigung per E-Mail durch Avica zustande.

(2) Honorar und Abrechnungstaktung: Das Standard-Honorar für das Strategic Mentoring beträgt EUR 120,- netto (exkl. USt.)für Unternehmer bzw. EUR 144,- brutto (inkl. USt.) für Verbraucher, pro 60 Minuten. Die Abrechnung erfolgt minutengenau, mindestens jedoch in Einheiten von 30 Minuten pro rata; jede angebrochene halbe Stunde wird anteilig mit EUR 60,- netto verrechnet.

(3) Verbindliche Anzahlung (Reservation Fee): Zur erfolgreichen Terminslot-Reservierung ist der Kunde verpflichtet, unmittelbar bei der Online-Buchung eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Honorars für eine Standard-Stunde via Online-Zahlungsdienstleister zu leisten. Erst nach erfolgreichem Eingang dieser Anzahlung wird der Termin im System bestätigt. Der verbleibende Restbetrag für die tatsächlich konsumierte Mentoring-Zeit wird nach der Session in Rechnung gestellt und ist sofort ab Rechnungsstellung fällig.

§ 24 Absage, Verschiebung und Reuegeld (§ 909 ABGB)

(1) Das Strategic Mentoring wird als reine exklusive Terminpraxis betrieben. Eine kostenfreie Verschiebung oder Absage des vereinbarten Termins durch den Kunden ist bis maximal 48 Stunden vor dem Termin schriftlich per Nachricht via https://davidstefanov.com/de#contact bzw. https://avica.at/de#contact zulässig.

(2) Bei einer Absage, Verschiebung oder Stornierung weniger als 48 Stunden vor dem Termin oder bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Kunden verfällt die geleistete Anzahlung (EUR 60,-) zur Gänze. Diese Anzahlung wird von Avica als pauschalierte Stornogebühr im Sinne eines Reuegeldes gemäß § 909 ABGB einbehalten. Erscheint der Kunde verspätet zum Termin, besteht kein Anspruch auf Verlängerung; die verpasste Zeit verfällt zulasten des Kunden und wird voll abgerechnet.

§ 25 Vorzeitiges Erlöschen des Rücktrittsrechts für Verbraucher (B2C)

(1) Verbraucher haben bei Fernabsatzgeschäften grundsätzlich ein 14-tägiges gesetzliches Rücktrittsrecht (FAGG).

(2) Zustimmung zur sofortigen Ausführung: Wünscht der Verbraucher, dass das gebuchte Strategische Mentoring noch vor Ablauf der 14-tägigen gesetzlichen Rücktrittsfrist stattfindet, z.B. bei kurzfristiger Terminbuchung, wird der Verbraucher schriftlich nach eingegangener Buchungsanfrage darüber informiert. Der Verbraucher muss dem vorzeitigen Erlöschen des Rücktrittsrecht schriftlich zustimmen; ohne diese schriftliche Zustimmung des Verbrauchers kann das Strategische Mentoring nicht vor Ablauf der 14-tägigen gesetzlichen Rücktrittsfrist stattfinden.

(3) Vorzeitiges Erlöschen des Rücktrittsrechts (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG): Der Verbraucher nimmt ausdrücklich zur Kenntnis und stimmt zu, dass sein gesetzliches Rücktrittsrecht vorzeitig erlischt, sobald die Dienstleistung, das gebuchte Strategische Mentoring, vollständig erbracht wurde. Wurde die Mentoring-Session zum vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt, ist ein nachträglicher Rücktritt oder eine Rückforderung der Anzahlung bzw. des Honorars rechtlich ausgeschlossen.

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